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§ 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Die elterliche Sorge kann den Eltern ganz oder in Teilen entzogen und im Rahmen einer Vormundschaft oder Ergänzungspflegschaft (§1773 ff BGB) auf eine andere Person übertragen worden sein. Dann übt diese die elterliche Sorge aus. Beide (Vormundin/Vormund, Ergänzungspflegerin/Ergänzungspfleger) müssen ihre Mündel (Pflegekinder) regelmäßig einmal im Monat besuchen.