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Was ist Pflege und welche Formen kann diese annehmen?

Es gibt die Tagespflege und die Vollzeitpflege. Bei der Vollzeitpflege unterscheidet man zwischen Bereitschaftspflege und Dauerpflege und in Einzelfällen Verwandtenpflege.
Tagespflege bedeutet ein Kind nur tagsüber zu betreuen. Nachts ist es in der Regel bei den leiblichen Eltern. Tagespflege ist im Jugendamt ein eigener Bereich und wird hier nicht genauer beschrieben.
Der Begriff Vollzeitpflege umschreibt die Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie für einen begrenzten Zeitraum oder auf Dauer bis zum „Erwachsenwerden“. Vollzeitpflege bedeutet im Gegensatz zur Tagespflege ein Kind nicht nur stundenweise zu betreuen und begleiten sondern Tag und Nacht mit dem Kind zusammenzuleben.

Bereitschaftspflege

Meist ist diese Form der Pflege eine Überbrückung: wenn das Kind sehr schnell aus der Familie genommen werden muss und erst dann geklärt werden kann, wie es weitergeht. Beispielsweise, wenn sich Eltern für eine gewisse Zeit nicht selbst um ihr Kind kümmern können, keine Personen aus dem näheren Umfeld zur Betreuung des Kindes zur Verfügung stehen oder ein familiengerichtliches Verfahren aufgrund einer Inobhutnahme in die Wege geleitet werden musste. Das bedeutet dann, dass die Kurzzeitpflege bis zum Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens andauern kann. Dies kann bis zu zwei Jahre dauern.

Dauerpflege

Dauerpflege bedeutet einem Kind über einen längeren Zeitraum ein zu Hause zu geben. Es bedeutet aber nicht automatisch, dass das Pflegekind bis zur Volljährigkeit oder im Einzelfall auch darüber hinaus bei ihnen leben wird. Pflegekinder sind Kinder auf Zeit. Die Rückführungsoption zu den Eltern ist, wenn möglich, immer eine Zielsetzung. Eine Rückführung ist in einem angemessenen Zeitraum anzustreben, wenn sich die Herkunftsfamilie soweit stabilisiert hat, dass die Lebensumstände dem Kind zumutbar sind. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen innerhalb eines angebrachten Zeitraums nicht gegeben, muss zum Wohle des Kindes eine dauerhafte Lebensperspektive erarbeitet werden.

"Jedes Pflegeverhältnis muss individuell betrachtet werden. Die Übergänge können fließend sein. Es gibt keine Garantie, dass ein Pflegeverhältnis, welches auf Dauer angelegt war, für immer bestehen wird.

§33 SGB VIII Vollzeitpflege zielt im Kern genauso wie jede andere Jugendhilfemaßnahme darauf ab, die Eltern des Kindes wieder erziehungsfähig zu machen. Jugendhilfe hat zum obersten Ziel, eine Rückführung des Kindes zu den Eltern zu ermöglichen, wenn sich die Eltern zum Wohle des Kindes verändern und an ihrer Erziehungsfähigkeit arbeiten."

Verwandtenpflege

Wenn Kinder längerfristig bei Verwandten bis zum 3. Grad leben, muss das Jugendamt nicht zwangsläufig informiert werden. Ob durch die Aufnahme des Kindes / Jugendlichen die Notwendigkeit und die Voraussetzungen einer Kinder- und Jugendhilfemaßnahme gem. §33 SGB VIII vorliegen, ist im Einzelfall mit dem Allgemeinen Sozialdienst in Abstimmung mit dem Pflegekinderdienst zu überprüfen.