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Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Das Jugendschutzgesetz regelt:

  • ab und in welchem Alter

    • welche Veranstaltungen und Orte besucht werden dürfen,

    • was konsumiert werden darf (Alkohol und Nikotin)

  • und wer für die Einhaltung der Regeln verantwortlich ist.

Wichtige Bestimmungen für Veranstalter von Festen hinsichtlich des Jugendschutzes:

Die für Gaststätten geltenden Zeitgrenzen des §4 JuSchG müssen bei Festveranstaltungen, für die eine Betriebserlaubnis als Gaststätte erforderlich ist, eingehalten werden. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich alleine bis 24 Uhr in Gaststätten aufhalten.

Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden (§ 5 JuSchG).

Grundsätzlich gelten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in §4 und §5 JuSchG für Veranstaltungen folgende Regelungen:

  • Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren: kein Einlass, Ausnahme falls der Veranstalter Träger der Jugendhilfe ist gilt bis 22 Uhr

  • Jugendliche im Alter von 14 oder 15 Jahren: kein Einlass, Ausnahme falls der Veranstalter Träger der Jugendhilfe ist gilt bis 24 Uhr

  • Jugendliche im Alter von 16 oder 17 Jahren: Einlass bis 24 Uhr

Die Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen regelt das Jugendamt durch entsprechende Auflagen (§ 7 JuSchG).

  • An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in der Öffentlichkeit keinerlei alkoholische Getränke abgegeben oder deren Konsum gestattet werden. Nur wenn sie von einem Elternteil (Personensorgeberechtigten) begleitet werden, dürfen Wein oder Bier schon ab 14 Jahren verzehrt werden. Andere alkoholische Getränke wie Spirituosen und auch Alkopops dürfen erst an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden, egal ob die Eltern mit dabei sind und dies befürworten (§ 9 JuSchG).

  • Rauchen in der Öffentlichkeit und die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche ist seit September 2007 verboten. Dies gilt ohne Ausnahme, auch in Begleitung der Eltern!

Wichtige Bestimmungen und Informationen für Eltern

Das Jugendschutzgesetz regelt wichtige Bestimmungen für Veranstalter und gilt für alle Veranstaltungen, die in der Öffentlichkeit stattfinden.

Generell sind zwei Begriffe im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen wichtig:

1. Personensorgeberechtigt

sind in der Regel Personen, denen nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Sie ist ein Teil der elterlichen Sorge. Die Sorge und Pflicht können beide Elternteile erfüllen, ein Elternteil oder auch ein Vormund wahrnehmen.

2. Erziehungsbeauftragt

kann jede Person über 18 Jahre sein. Sie handelt im Auftrag und an Stelle der mit der Personensorge berechtigten Personen (Eltern) und nimmt differenzierte Erziehungsaufgaben zeitlich befristet wahr.

Bei öffentlichen Veranstaltungen können mittels der schriftlichen Beauftragung Erziehungsaufgaben, wie z.B. Begleitung und Beaufsichtigung, an Personen abgegeben werden. Folgende Gesichtspunkte sollten dabei Beachtung finden:

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss 18 Jahre alt sein.

  • Die Person muss reif genug und in der Lage sein, die Jugendliche bzw. den Jugendlichen zu unterstützen, Freiräume zu schaffen und auch Grenzen zu setzen.

  • Die Beauftragung sollte in schriftlicher Form erteilt werden. Sie sollte zeitlich begrenzt sein.

  • Es sollten klare Absprachen mit der erziehungsbeauftragten Person getroffen werden bezüglich Heimfahrt und Heimkehrzeit. Es ist darauf hinzuweisen, dass die

    erziehungsbeauftragte Person nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen darf.

  • Die Eltern sollten telefonisch erreichbar sein.

  • Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung bei den Eltern bzw. bei den personensorgeberechtigten Personen.

  • Es ist zu klären, ob die beauftragte Person weitere Erziehungsbeauftragungen für die gleiche Veranstaltung wahrnimmt und ob diese dann noch den Pflichten im Sinne der Eltern nachkommen kann.

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