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Grundsätze über die Förderung von Angeboten

1 . Rechtsgrundlage

Die Kommunale Jugendarbeit ist die vom Jugendamt des Landkreises Landshut (örtlicher, freier Träger) getragene Jugendarbeit. Sie ist Teil der Jugendhilfe, bildet jedoch durch ihre Inhalte, Methoden und Zugänge zu ihren Zielgruppen ein eigenständiges Aufgabengebiet.

Jugendarbeit ist im Kern Erziehungs- und Bildungsaufgabe. Sie bietet darüber hinaus Hilfen zur allgemeinen Lebensbewältigung und wirkt an der Integration junger Menschen in der Gesellschaft mit.

Der §14 SGB VIII hat den Auftrag:

  • Junge Menschen zu befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen zu führen.

  • Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser zu befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

2 . Allgemeine Förderkriterien

  • Nach einer schriftlichen Antragsstellung erfolgt die Entscheidung über eine Förderung im Rahmen der für das entsprechende Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Die Vergabe der Mittel erfolgt im Rahmen des bewilligten Haushalts.

  • Auf die Gewährung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.

  • Nach Eingang des Antrages erhält der Antragsteller Information, ob und in welcher Höhe finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden können. Ein Anspruch auf Zuschuss kann aus der Antragstellung nicht abgeleitet werden.

  • Grundsätzlich dienen die Zuschüsse der Mitfinanzierung. Die Kosten der Maßnahme müssen gesichert sein. Die Förderung beträgt höchstens 50 % der Gesamtkosten. In individuellen Fällen kann hier durch eine im Vorfeld stattgefundene Absprache eine begründete Ausnahme gemacht werden.

  • Wenn Maßnahmen ein vom Erzieherischen Kinder – und Jugendschutz festgelegtes aktuelles Schwerpunktthema inhaltlich berücksichtigen, kann für diese Projekte eine Sonderförderung gewährt werden.

  • Bei Berichten, Publikationen und Veröffentlichungen ist auf die Unterstützung durch die Kinder – und Jugendförderung des Landkreises Landshut hinzuweisen.

  • Es ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen, Projekte und Aktionen fachliche und qualitative Standards erfüllen. Eine entsprechende Qualifikation und fundierte Ausbildung der Referenten und Präsentatoren ist erforderlich.

3 . Voraussetzungen

Die primär präventiven Veranstaltungen, Projekte, Aktionen und Maßnahmen müssen grundsätzlich dem Rahmen der Schwerpunktthemen des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zuzuordnen sein:

  • Medienpädagogik

  • Suchtprävention

Die Zuwendungen sind zweckgebunden einzusetzen.

  • Gewaltprävention

  • Persönlichkeitsstärkung

  • Soziale Integrität

4. Zielgruppe

Gefördert werden in der Regel Projekte für Kinder und Jugendliche bis einschließlich zum 27. Lebensjahr mit Wohnsitz im Landkreis Landshut. Des Weiteren inkludiert die Zielgruppe Eltern, Erziehungsberechtigte, Multiplikatoren und Fachkräfte.

5. Antragsfrist

Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme einzureichen. Anträge die nach dieser Frist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Maßnahmen, deren Beginn bzw. Abschluss vor der Bewilligung liegt sind von der Förderung ausgeschlossen.

6 . Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt jeweils mittels des entsprechenden Antragsformulars, welches auf der Homepage der Kommunalen Jugendarbeit des Landkreises Landshut abrufbar ist. Das Formular ist vollständig auszufüllen und die geforderten Anlagen sind beizufügen. Für Anträge sind grundsätzlich folgende Angaben notwendig:

  • Projektbeschreibung

  • Ansprechpartner*innen (Person, Institution)

  • Titel, Kooperationspartner*innen, Referent*innen

  • Termin, Ort, Dauer, Ablauf

  • Zielgruppe, Anzahl der teilnehmenden Personen

  • Kostenplanung

7 . Auszahlung

Die bewilligten Zuschüsse werden nur auf Konten des Antragsberechtigten (Schule, Elternbeirat, Sachaufwandsträger) überwiesen. Rechnungen und Zahlungsbelege werden als ordnungsgemäßer Nachweis nur anerkannt, wenn diese mit Datum versehen und auf den Namen des Zuwendungsempfängers ausgestellt sind. Auch müssen daraus Sache und Zweckbestimmung ersichtlich sein.

Für die Auszahlung der Zuschüsse ist der vollständig ausgefüllte Verwendungsnachweis erforderlich und bzw. mit einzureichen.

8 . Verwendungsnachweis

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Originalbelege mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen dem Zuschussgeber zur Prüfung vorzulegen. Bereits ausgezahlte Zuwendungen sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn deren Verwendung nicht dem bestimmten Zweck entspricht oder Auflagen nicht eingehalten werden. Dies gilt auch, wenn die Zuwendung zu Unrecht erlangt wurde.

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